Neue Bestimmungen

 Bei Zugangskontrollen zur Ermittlung des 3G-Nachweises kann lt. Landessportverband SH  folgendermaßen vorgegangen werden:

  1. In einer Mitgliederliste kann festgehalten werden, welche Mitglieder grundsätzlich in den Innenbereichen Sport treiben dürfen. Das sind die vollständig Geimpften und die Genesenen (mindestens 28 Tage und bis zu maximal 6 Monate nach Infektion). Dies sollte aus Gründen des Datenschutzes (Artikel 9 DSGVO) nur durch Sichtkontrolle und "Häkchen" bzw. Datum bei Genesenen in der Liste erfolgen. Kopien der Nachweise dürfen nicht angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Mitglieder können dann – ohne jedes Mal beim Einlass kontrolliert zu werden – in Innenräumen trainieren.
  2. Bei negativ Getesteten ist eine Kontrolle auf Vorrat wegen der Begrenzung der Gültigkeit von Tests auf 24 Stunden nicht möglich. Wenn keine Trainerperson oder keine sonstige Aufsichtsperson zugegen ist, dürfen sich Mitspieler:innen gegenseitig unter Aufsicht testen bzw. den schon vorhandenen Testnachweis kontrollieren. Dies erfolgt durch Delegation der Kontrollpflicht des Vereins auf seine Mitglieder. Mindestens das Vier-Augen-Prinzip ist aber zu gewährleisten.

 

Hinweis „Gemäß der FAQ-Seite der Landesregierung kann...“

Siehe  https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/Sport.html

 

eingestellt am 21. September 2021 

 

 


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