Neue Corona-Regeln

Testpflicht für den Indoor-Sport in Schleswig-Holstein beschlossen

In der Neufassung der schleswig-holsteinischen Corona-Bekämpfungsverordnung, die am 23. August 2021 in Kraft getreten ist, wurde eine bei der Sportausübung im Innenbereich die Testpflicht bzw. die 3-G-Regel eingeführt. Die neue Verordnung ist bis zum 19. September gültig.

Hier sind die für die Tennishallennutzung relevanten Passagen aus der Mitteilung des Landesspportverbandes Schleswig-Holstein (LSV): 

Grundsätzlich gilt:

  • Bei der Sportausübung im Innenbereich wird die Testpflicht eingeführt.


Sportausübung Innenraum/indoor:

  • Erwachsene, Kinder und Jugendliche:

o    Testpflicht für Erwachsene,

o    Testpflicht entfällt für Kinder bis Vollendung des siebten Lebensjahres,

o    Testpflicht entfällt für minderjährige Schüler/innen, die mit einer Schulbescheinigung die regelmäßige Testung nachweisen. Das Bildungsministerium wird in Kürze für die Schulen eine Musterbescheinigung erstellen. Durch diese Bescheinigung können die Schülerinnen und Schüler ihre in der Schule durchgeführten Corona-Test (und Ergebnisse) auch außerhalb der Schule vorlegen.

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

  • Gültig sind

o    Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden).

o    Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.

  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

Datenschutz

  • Sofern Teilnehmende einen Test bzw. eine Immunisierung (vollständige Impfung oder Genesung) nachweisen müssen, reicht zur Kontrolle die Inaugenscheinnahme des Nachweises aus.
  • Das Anfertigen von Kopien, Notizen oder Fotos ist aus Datenschutzgründen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung der Person zulässig!

Mitteilung des LSV: 

https://www.lsv-sh.de/corona/news/?tx_news_pi1%5Bnews%5D=2341&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=35dfd4e4737fd01047b7cae5193b6d23

Aktuelle Landesverordnung: 

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html

Pressemitteilung der Landesregierung: 

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2021/Corona/210817_corona_bekaempfungsvo.html

 

eingestellt am 25. August 2021 

 


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