Das Präsidium des TV SH informiert

Ball hoch DTB corona

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Tennisfreunde,

 

 

die Landesregierung Schleswig-Holstein hat am 5. Juni 2020 eine neue Corona-Verordnung beschlossen und veröffentlicht. Die Links zur Originalfassung und weiteren ergänzenden Informationen finden Sie am Ende dieses Schreibens. Die aktuelle Verordnung gilt ab Montag, dem 8. Juni 2020 bis zum Sonntag, dem 28. Juni 2020. 

Die für uns wesentlichen und erfreulichen Änderungen sind:

  • Der Wettspielbetrieb ist unter Berücksichtigung grundsätzlicher Hygiene- und Abstandsregelungen möglich.
  • Umkleiden und Duschen können wieder genutzt werden.

In dieser Verordnung sind insbesondere im § 11 weitere, den Sport betreffende Lockerungen enthalten. Hierin werden diverse Bezüge zu den §§ 2 bis 5 hergestellt, die für Teilbereiche zu berücksichtigen sind. 

Es folgen (grün dargestellte) Auszüge aus den aktuellen Regelungen (§ 11 Sport) und den entsprechenden Begründungen im Originalwortlaut. Ein jeweils kurzer Kommentar des Präsidiums dazu ist hinzugefügt und in blau dargestellt.

 

§ 11 Sport

(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:

  1. das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
  2. das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
  3. bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;

Das sollte sich insbesondere auf die Nutzung der Plätze, der Sitzmöglichkeiten / Bänke und der zur Platzpflege genutzten Geräte beziehen. Dazu gibt es bereits ein veröffentlichtes Hygienekonzept.

4. soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt; dies gilt nicht im Falle der Ausrichtung von Wettkämpfen nach Ziffer 5 (erste und zweite Fußballbundesliga);

5. für Wettkämpfe gelten die Anforderungen der §§ 3 bis 5 entsprechend;

6. die Vorschriften aus § 3 Absatz 4 sind anzuwenden;

Die Möglichkeit, nun auch wieder Duschen und Umkleiden nutzen zu können, ist eine wichtige Öffnung für den Tennissport. Gleichzeitig verpflichtet sie uns zu verantwortlichem Handeln und besonderer Sorgfalt im sportlichen Miteinander. In §3 Abs. 4 wird ein individuelles Hygienekonzept für Duschen und Umkleiden gefordert. Wir halten es für sinnvoll, dass jeder Verein für sich ein solches Hygienekonzept erarbeiten sollte. Die räumlichen Gegebenheiten sind von Verein zu Verein recht verschieden und in der Verordnung wird ein Hygienekonzept gefordert, dass „den konkreten Umständen des Einzelfalls“ unbedingt entsprechen muss.

  

Es muss nach den Vorgaben des §4 der Verordnung Maßnahmen für insbesondere diese Aspekte beinhalten:

  • die Begrenzung der Besucherzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten;
  • die Wahrung des Abstandsgebots aus § 2 Absatz 1;
  • die Regelung von Besucherströmen;
  • die regelmäßige Reinigung von Oberflächen, die häufig von Besucherinnen und Besuchern berührt werden;
  • die regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen;
  • die regelmäßige Lüftung von Innenräumen.

Das Hygienekonzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden. Es empfiehlt sich überdies, die regelmäßige Reinigung zu protokollieren und diese Aufzeichnungen aufzubewahren. Vereinzelt fragen die Gesundheitsämter danach.

7. vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

Diese Empfehlungen wurden bereits zum 4.5.2020 vom TVSH erstellt und an die Vereine verteilt.

(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.

Das zum 4.5.2020 veröffentlichte Hygienekonzept bezieht die Nutzung der Tennishalle bereits mit ein und ist auf die tennisspezifischen Abläufe zugeschnitten. Die Erhebung der Kontaktdaten ist unbedingt einzuhalten.

 

Begründungen zu § 11 (Sport)

Bei der Regelung von Sport war es notwendig, von den §§ 3 und 5 abweichende Regelungen zu treffen. Andernfalls würden die strengen Voraussetzungen für Veranstaltungen für sämtliche sportlichen Aktivitäten gelten, die als Veranstaltungen einzustufen sind. Die in § 5 normierten Voraussetzungen wie z.B. das Sitzplatzgebot passen nicht zu sportlichen Aktivitäten. § 11 regelt die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von sportlichen Anlagen. Zudem können sportliche Veranstaltungen (z.B. Training) durchgeführt werden. Wettkämpfe (darunter fallen die Mannschaftspunktspiele!) dürfen veranstaltet werden. Für diese gelten dann allerdings die Vorschriften für Veranstaltungen. Soweit Zuschauer den Wettkampf verfolgen, gelten auch für diese die §§ 3 bis 5 dieser Verordnung. Gemäß Nummer 1 ist das Abstandsgebot nach § 2 Absatz 1 bei der Sportausübung einzuhalten. Insofern gelten auch die dortigen Ausnahmen vom Abstandsgebot.

Bei Sportausübung in geschlossenen Räumen ist nach Absatz 2 ein Hygienekonzept zu erstellen. Dabei ist auf die ausgeführte Sportart Rücksicht zu nehmen, was ggf. über die Anforderungen nach § 4 hinausgehende Präventionsmaßnahmen erfordert. Zum Beispiel kann bei besonders schweißtreibenden Sportarten (Cardiobereich im Fitnessstudio) ein größerer Abstand zwischen den Sportlern angemessen sein. Zudem sind die Kontaktdaten zu erheben. Für beides gelten die besonderen Vorgaben nach § 4.

Gastronomische Angebote dürfen unter den Voraussetzungen von § 7 geöffnet werden.

Absatz 4 regelt die schon bisher bestehende Ausnahmemöglichkeit für bestimmte Sportler.

Absatz 5 regelt eine Ausnahme, um den Spielbetrieb des Profifußballs zu ermöglichen.

 

Das Präsidium des TVSH weist ausdrücklich darauf hin, dass es örtliche Bestimmungen geben kann, die von den Regelungen der Verordnung abweichen bzw. diese einschränken.

Sollte die Durchführung eines Punktspiels durch derartige lokale Bestimmungen nicht in vollem Umfang möglich sein, so benachrichtigen Sie bitte umgehend die Geschäftsstelle.

Es gab in den vergangenen Wochen immer wieder Diskussionen um die Möglichkeit, im Rahmen der geltenden Bestimmungen auch Doppel spielen zu dürfen.

Diese Situation ist ebenso wie die Teilnehmerzahlen beim Gruppentraining nun neu zu bewerten. Weiterhin hat es höchste Priorität, den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es hat sich - auch in anderen Landesverbänden – die Auffassung durchgesetzt, dass auch beim Doppel der Mindestabstand einhaltbar ist. Allein durch die Länge der Tennisschläger (70-80cm) ist auch beim „Ball durch die Mitte“ der Abstand gegeben.

Abschließend weisen wir auf ein mögliches Problem hin, dass sich als unerwünschter „Nebeneffekt“ der durch die restriktiven Vorgaben samt der Schliessung der Sportanlagen einstellen kann: Wenn die genannten Vereinsanlagen vorübergehend nicht mehr oder nur noch sehr unregelmäßig genutzt werden, kann das zur Verkeimung der vorhandenen Trinkwasseranlagen mit Legionellen führen. Nähere Hinweise zu diesem Thema finden Sie über einen unten stehenden Link zu einer Seite des DOSB.

Mit sportlichem Gruß

Das Präsidium des Tennisverbandes Schleswig-Holstein e.V.

 

 

Anhang: Textquellen

Die Gesamtverordnung des Landes Schleswig-Holstein finden Sie unter folgendem Link: 

 https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200506_Landesverordnung_Corona.html#docc09c6e2e-8fd9-40d1-bc95-dd9f7697e8debodyText11

  

Die Pressemitteilung der Landesregierung finden Sie unter folgendem Link:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2020/Corona/200605_neue_VO_Lockerungen.html

Die Informationen zu möglichen Legionellen-Verkeimungen finden Sie unter folgendem Link:

https://www.dosb.de/sonderseiten/news/news-detail/news/legionellengefahr-in-ungenutzten-sportanlagen/?no_cache=1&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&cHash=47931b524ab4b04c4afe1fdfa21f6fcd

Weitere Informationen finden Sie auf der Corona-Sonderseite des Landessportverbandes unter www.lsv-sh.de

 

Hier finden Sie den Info-Brief des Präsidiums als pdf    TVSH_Lockerungen_8.Juni_2020_002.pdf

 

 


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