Ab Morgen neue Verordnung.

Die Landesregierung hat gestern eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen, die am morgigen Montag in Kraft tritt.

Ab dem 22. November gelten dann in Innenbereichen von Freizeiteinrichtungen und Gaststätten die 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, können mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und eines negativen Tests auch Angebote wahrnehmen, für die 2G-Regeln gelten.

Bei der Sportausübung gilt in Innenbereichen 2G, auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter. 

Nicht geimpfte oder nicht genesene Trainer dürfen mit einem täglichen PCR oder Antigen Test Training geben. 

(Zu diesem Themenkomplex teilt der LSV mit: 

Personen, bei denen die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt, wird eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel getroffen. Selbstverständlich darf auch dieser Personenkreis keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

Anmerkung: Eine beruflich bedingte Sportausübung oder-anleitung liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung bis zu 3.000 Euro pro Jahr (ÜL-Pauschale) gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählt auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.)

Und hier geht es zur Website der SH-Landesregierung mit weiteren Infos  

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/_startseite/Artikel2021/IV/211120_neufassung_corona-vo.html

 

Weitere Anmerkungen vom LSV: 

 Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:

- Sportausübung (indoor)

- Sportwettbewerben

- Veranstaltungen

Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis:

Der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren (muss) mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

  • Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.
  • Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.
  • Eine Testpflicht entfällt bei Vorlage eines anerkannten Immunisierungsnachweises (vollständige Impfung oder Genesung).

 

eingestellt am 21. November 2021

 

 

 

 

 


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