Liebe Tennisspielerinnen, liebe Tennisspieler in Schleswig-Holstein,

mit der ab Montag, dem 17. Mai 2021, in Kraft tretenden Verordnung werden einige Pandemie-bedingte Einschränkungen in vielen Lebensbereichen in Schleswig – Holstein wieder aufgehoben. So auch für den Sport. Es ist jedoch nicht ganz einfach, die neuen Bestimmungen passend auf die Ausübung des Tennissports anzuwenden.

Daher haben wir gleich nach Erscheinen der finalen Version der aktuellen Verordnung (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210511_Corona-BekaempfungsVO.html ) das Innenministerium um Klarstellung zu spezifischen Fragen rund um Tennis gebeten.

Die Antwort auf unser Schreiben steht noch aus, daher wollen wir Sie an dieser Stelle über die neuen Regeln und unsere Interpretation informieren. Sobald die Antwort aus dem Ministerium vorliegt, werden wir diese an die Vereine weiterleiten:

I. Aus den in § 11 (1) 1.-4. aufgeführten zulässigen Formen der Sportausübung leiten wir folgende Konstellationen ab:

1) Außerhalb geschlossener Räume ist das Einzel- und Doppelspiel möglich.
2) Außerhalb geschlossener Räume ist Gruppentraining mit bis zu 10 Personen (incl. Trainer) bzw. bis zu 20 Jugendlichen möglich.
3) Innerhalb geschlossener Räume ist das Einzelspiel möglich (in Mehrfeldhallen jeweils pro Platz).

4) Innerhalb geschlossener Räume ist das Doppelspiel im Prinzip nicht möglich. (Ausnahme: alle Spieler kommen aus einem Haushalt).

5) Innerhalb geschlossener Räume ist Jugendtraining mit bis zu 10 Kindern und Jugendlichen möglich.

  1. Gemäß § 11 (2a) der Verordnung sind in Sportanlagen keine Zuschauer zugelassen. Nach § 2 (4) 4. sind „Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum von bis zu zehn Personen außerhalb geschlossener Räume“ zulässig. Hier erwarten wir eine Klärung, die für Tennis auf unseren Aussenanlagen wichtig ist.
  2. Gemäß § 3 (4) ist die Nutzung von Sammelumkleiden und sanitären Gemeinschaftseinrichtungen bei Vorliegen eines Hygienekonzeptes möglich. Demnach können Duschen grundsätzlich genutzt werden.
  3. § 11 (5) regelt, dass Absatz 1 Satz 2 unter bestimmten Voraussetzungen nicht für Wettkämpfe im Amateursport außerhalb geschlossener Räume gilt. Wir gehen davon aus, dass bei der Durchführung von Wettkämpfen nicht generell § 11 (5) greift und dass Wettkämpfe im Tennis nicht unter diese Regelung fallen, da diese ja gemäß § 11 (1) durchgeführt werden können (Einzel und Doppel außerhalb geschlossener Räume) und Absatz 1 Satz 2 gar nicht entfallen muss. Insbesondere in diesem Punkt benötigen wir eine wir eine eindeutige Aussage, da unser Turnier- und Wettspielbetrieb hiervon unmittelbar abhängig sein wird.
  4. Die Frage der möglichen Betreuung / Begleitung von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren im Rahmen von Wettkämpfen durch Erwachsene scheint aus der Verordnung nicht deutlich hervorzugehen. Auch hier ist Klärung angefragt.

Wir hoffen auf eine Hilfestellung aus dem Ministerium, damit Sie in Ihren Vereinen den Tennissport rechtssicher ausüben können. Gleichwohl weisen wir darauf hin, dass bei höheren Inzidenzen ab 100 Infektionen / 100.000 Einwohner über 7 Tage die „Bundesnotbremse“ anzuwenden ist und dass regionale Behörden stets lokal gültige Regelungen bestimmen können, die dann zu beachten sein werden.

Mit sportlichem Gruß

Das Präsidium des Tennisverbandes Schleswig – Holstein e.V.

Stand: 15. Mai 2021 

 


Unsere Premium-Partner

 

Dunlop

KSwiss.jpg

Slinger Logo Black


 arag_logo.png

 

 

 Generali