. . . bitte beachten

Wird in einem Kreis oder kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen der Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschritten, so gelten dort ab dem übernächsten Tag automatisch die in § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) festgesetzten Maßnahmen.

Unterschreitet ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ab dem Tag nach Eintreten der Maßnahmen an fünf aufeinander folgenden Werktagen den Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner, so treten an dem übernächsten Tag die in § 28b IfSG genannten Maßnahmen automatisch außer Kraft.

Bitte beachten Sie: Zusätzlich ergänzende Maßnahmen können durch den jeweiligen Kreis oder durch die kreisfreien Stadt getroffen werden.

Der § 28b besagt in Verbindung mit Sport:  

Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader, wenn

a)

die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,

b)

nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und

c)

angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;

für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig in Form von kontaktloser Ausübung im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern; Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor der Sportausübung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen;

 


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