Das Innenministerium teilt mit:
Beim Tennisdoppel kann Körperkontakt nicht völlig ausgeschlossen werden, darum sind Tennisdoppel, ob außen oder innen, nicht erlaubt – mit Ausnahme von Personen desselben Haushaltes.
In § 11, Abs. 1 der Corona-BekämpfVO des Landes SH heißt es u.a.:
Die Sportausübung ist nur wie folgt zulässig:
- - allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,
- - außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in Gruppen von bis zu zehn Personen,
- - außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen und Übungsleitern.
Stand: 19. April 2021