Corona-Pandemie: 

Die Landesregierung hat am 26. März 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen – sie gilt vom 29. März bis 11. April. Die bisherigen Maßnahmen werden weitgehend fortgesetzt. Neben redaktionellen Klarstellungen und Anpassungen gibt es u.a. für den Sport nachfolgende Änderungen:

Ÿ Beim zulässigen Kindersport ist nun eine Anleitung von bis zu zwei Übungsleiterinnen/Übungsleitern möglich.

Ÿ Zudem können die zuständigen Gesundheitsämter die Öffnung von Bädern für Gruppenschwimmkurse für Kinder (bis 14 Jahre) erlauben.

Beim Sport unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters (§ 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) ist diese oder dieser zur Erhebung der Kontaktdaten verpflichtet. Zudem ist in diesen Fällen ein Hygienekonzept erforderlich.

Und weiterhin gibt es eine ergänzende Maßnahme bei Inzidenzen über 100:

Ergänzende Maßnahmen bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern

Erlassen am 26. März 2021

7. Die Sportausübung ist abweichend von § 11 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungsverordnung nur wie folgt zulässig:

a) allein oder gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person,

b) außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 5 Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unter Anleitung einer Übungsleiterin oder eines Übungsleiters.

Diese Maßnahmen für den Tatbestand von über 100 müssen sich die Vereine bei den örtlichen Behörden bestätigen lassen. Außerdem sollten sich Vereinsvertreter weiterhin auf den Seiten der Landesregierung über alle Entwicklungen informieren. 

 


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