§ 11 Sport

(1) Die Sportausübung ist nur allein, gemeinsam mit im selben Haushalt lebenden Personen oder einer anderen Person gestattet. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gilt diese Beschränkung für jeden Raum.

 Der gesamte Text 

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/210226_Corona-Bekaempfungsverordnung.html  

Auszug aus der Begründung. Die gesamte Begründung finden Sie unter dem obigen Link. 

 Mit der Änderung zum 1. März 2021 wurde die generelle Schließung von Sportanlagen und Fitnessstudios aufgehoben. In dem zugelassenen Umfang darf der Sport auch in Sportanlagen oder im Sportstudio ausgeübt werden. Soweit der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, gelten die oben geschilderten Konstellationen für jeden einzelnen Raum. Damit ist klargestellt, dass innerhalb eines Raumes nicht mehr als in Satz 1 genannte Personen nebeneinander Sport treiben dürfen. Innerhalb geschlossener Räume besteht aufgrund der sportbedingten erhöhten Atmung das besondere Risiko, dass sich Aerosole von möglicherweise infizierten Personen verbreiten und andere Personen anstecken könnten. Als separate Räume gelten dabei auch die Bereiche von Sporthallen, die durch fest installierte Trennvorhänge, die vom Boden bis zur Decke reichen, separiert werden können. Hinsichtlich der Feststellung der einzelnen Räume sind grundsätzlich die der baurechtlichen Nutzungsgenehmigung zugrundeliegenden Pläne maßgebend. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Stellwände, die einen Raum aufteilen.

Auch die Sportausübung in Anlagen außerhalb geschlossener Räume ist nur alleine, zusammen mit den Personen seines eigenen Haushaltes oder zwei Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten möglich. Die Trainerinnen und Trainer sind dabei mit zu berücksichtigen, eine Erweiterung des zulässigen Personenkreises um Trainerinnen und Trainer ist nicht zulässig. Untersagt ist damit sämtlicher Mannschafts- oder Gruppensport. Soweit mehrere Personen auf einer Sportanlage getrennt Sport treiben, ist dies nur zulässig, soweit eindeutig keine gemeinsame Sportausübung vorliegt und die Virusübertragung durch Aerosole nicht zu befürchten ist. Die bloße Einhaltung des Mindestabstandes reicht dabei nicht aus.

Für die Ausübung von Sport gelten zudem die allgemeinen Regelungen der Verordnung, insbesondere sind die Anforderungen des § 3 zur Schließung von Gemeinschaftsräumen, Lüften, Desinfektion etc.  einzuhalten.

 

 


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