Landesregierung verkündet heute, 16. Mai 2020

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Verkündet am 16. Mai 2020, in Kraft ab 18. Mai 2020

Die Landesregierung vereinfacht ab Montag, 18. Mai, die Regelungen im Kampf gegen das neuartige Coronavirus.

Der allgemeine Teil der neuen Verordnung enthält grundsätzliche Regeln zum Schutz vor dem Virus - Der Abstand von 1,5 Metern ist, wenn möglich, immer einzuhalten. 

Veranstaltungen mit Sitzungscharakter werden unter Hygieneauflagen für bis zu 50 Teilnehmer wieder erlaubt

Bei sportlichen Aktivitäten müssen grundsätzlich das Abstandsgebot sowie die Hygieneregelungen eingehalten werden, Gemeinschaftsduschen und Sammelumkleiden bleiben geschlossen. Unter den entsprechenden Voraussetzungen ist auch Sport im Innenbereich wieder möglich, etwa in Fitnessstudios. Schwimmbäder bleiben geschlossen.

 

Hier der Abschnitt Sport

(1) Für die Ausübung von Sport innerhalb und außerhalb von Sportanlagen gelten abweichend von §§ 3 und 5 folgende Voraussetzungen:

  • das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 ist einzuhalten;
  • das Kontaktverbot nach § 2 Absatz 4 gilt nicht;
  • bei der gemeinsamen Nutzung von Sportgeräten sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten;
  • soweit der Sport in Sportanlagen ausgeübt wird, haben Zuschauerinnen und Zuschauer keinen Zutritt;
  • Wettkämpfe dürfen nicht veranstaltet werden;
  • sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere Sammelumkleiden, Duschräume, Saunen und Wellnessbereiche mit Ausnahme von Toiletten, sind zu schließen;
  • vom Deutschen Olympischen Sportbund oder von einzelnen Sportfachverbänden entwickelte Empfehlungen werden vor Aufnahme des Sportbetriebs umgesetzt und vor Ort mit dem Hinweis auf deren Verbindlichkeit ausgehängt.

(2) Sofern der Sport in geschlossenen Räumen ausgeübt wird, hat der Betreiber oder Veranstalter nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der ausgeübten Sportart berücksichtigt. Er hat nach Maßgabe von § 4 Absatz 2 die Kontaktdaten der Besucherinnen und Besucher zu erheben.

(3) Der Betrieb von Schwimm-, Frei- und Spaßbädern ist untersagt.

(4) Die zuständige Behörde kann für die Nutzung von Sportanlagen und Schwimmbädern durch Berufssportlerinnen und Berufssportler, Kaderathletinnen und Kaderathleten, Rettungsschwimmerinnen und Rettungsschwimmer sowie deren Trainerinnen und Trainer und für Prüfungen und Praxisveranstaltungen im Rahmen des Studiums an Hochschulen Ausnahmen von den Anforderungen aus den Absätzen 1 bis 3 unter der Voraussetzung zulassen, dass nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept erstellt und der Ausschluss des Zugangs für weitere Personen sichergestellt wird. Das für Sport zuständige Ministerium ist über die Ausnahmegenehmigung zu unterrichten.

(5) Für Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga gilt das Abstandsgebot aus § 2 Absatz 1 nicht, wenn der ausrichtende Verein die Vorgaben des Konzepts der Task Force Sportmedizin/Sonderspielbetrieb der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH beachtet. Das für Sport zuständige Ministerium kann auf Antrag den Spielbetrieb oder Wettkämpfe für andere Sportarten zulassen, soweit der Veranstalter die Einhaltung eines vergleichbaren Hygienekonzepts gewährleistet und insbesondere Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen werden.

Hier die gesamte Ersatzverkündung: 

https://schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/200518_Landesverordnung_Corona.html#doc2948cb82-abf3-4d02-a2ee-b44ec9a59d6bbodyText11

 


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