Oder runter vom Platz

Während der DTB-Mitgliederversammlung brachte der Tennisverband Niedersachsen-Bremen einen Dringlichkeitsantrag ein, der von der Versammlung verabschiedet wurde. Es geht dabei um das Eingreifen von Eltern oder anderen Betreuern von Spielern. Hier stellten Turnierveranstalter fest, dass der Spielablauf oft gestört wird, Schiedsrichter oder andere Personen beleidigt oder gar bedroht werden.

Mit dem nun beschlossenen Dringlichkeitsantrag hat der Oberschiedsrichter eine klare Handhabe gegenüber Personen, die stören und nicht hören wollen.

Aufgenommen wurde in der Turnierordnung § 16 Oberschiedsrichter:

Entscheidung über den Ausschluss eines Spielers, der sich selbst oder ihm zuzurechnende Personen (insbesondere Trainer, Angehörige, Betreuer und sonstige Personen), die sich während eines Wettspiels eines groben Verstoßes gegen § 38 oder den sportlichen Anstand schuldig gemacht oder durch Worte oder Handlungen seiner Missbilligung über Entscheidungen wiederholt oder in verletzender Weise Ausdruck gegeben hat,

Hier die Begründung des Antragstellers im Wortlaut:

                 Vor allem bei Jugendturnieren haben in den letzten Jahren der Einsatz und die Intensität, wie Eltern und andere Betreuer von Spielern, in das Spielgeschehen eingreifen, teilweise deutlich zugenommen. Von großen Störungen des Spielablaufs bis hin zu Beleidigungen und Bedrohungen gegen Spieler und Offizielle reichen bei einigen Turnieren die Aktionen. Der Tennisverband Niedersachsen-Bremen e.V. stellt diesen Antrag, um auch hier den Oberschiedsrichtern bei Turnieren eine deutliche Handhabung gegen diese Art von Betreuung und Störungen des Turniers zu stellen. Es wurde sich dabei an die Regularien aus dem ITF Code of Conduct orientiert. Auch hier ist ein Spieler letztlich für das Verhalten seiner Betreuer verantwortlich und wird ggf. dafür bestraft.

Weiter steht in diesem § u. a.:

  1. Außer den in den Tennisregeln der ITF, den nachfolgenden Bestimmungen dieser Turnierordnung sowie den im Verhaltenskodex des DTB besonders festgelegten Aufgaben hat der Oberschiedsrichter insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
    1. Entscheidung über die Zulassung eines Spielers zum Turnier, sofern eine Entscheidung des Turnierausschusses nicht innerhalb angemessener Frist erreichbar ist,
    2.  
    3. Vornahme aller Auslosungen einschl. der Aufstellung der Setzliste,
    4.  
    5. Festsetzung des Spielplans, Zuteilung der Spielplätze und Ansetzung der einzelnen Wettspiele,
    6.  
    7. Entscheidung über die Bespielbarkeit eines Spielplatzes sowie Anordnung aller zur Herstellung der Bespielbarkeit erforderlichen Maßnahmen,
    8.  
    9. Gegebenenfalls Entscheidung über die Verlegung von Spielen in eine Halle,
    10.  
    11. Aufruf der Spiele,
    12.  
    13. Überwachung der Tätigkeit von Schieds- und Linienrichtern sowie Einsetzen, Umsetzen oder Abberufen derselben,
    14.  
    15. Unterbrechung von Wettspielen insbesondere wegen der Lichtverhältnisse, des Zustandes des Spielplatzes oder der Witterung,
    16.  
    17. Anordnung eines früheren Wechsels der Bälle als nach der Ausschreibung festgelegt, besonders aus Gründen der Witterung,
    18. Auflage und Führung aller für die Eintragung von Spielern erforderlichen Anwesenheits- und Meldelisten,
  1. Eintragung der Wettspielergebnisse in den Auslosungsplänen,
  2.  
  3. Entscheidungen – auch ohne Antrag eines Spielers oder des Schiedsrichters – betreffend die Einhaltung der Tennisregeln und sonstigen Bestimmungen sowie aller Streitigkeiten, die nicht der endgültigen Entscheidung des Schiedsrichters oder anderer Instanzen unterliegen, sofern sie den sportlichen Bereich betreffen,
  4.  
  5. Entscheidung über den Ausschluss eines Spielers, der sich selbst oder ihm zuzurechnende Personen (insbesondere Trainer, Angehörige, Betreuer und sonstige Personen), die sich während eines Wettspiels eines groben Verstoßes gegen § 38 oder den sportlichen Anstand schuldig gemacht oder durch Worte oder Handlungen seiner Missbilligung über Entscheidungen wiederholt oder in verletzender Weise Ausdruck gegeben hat,
  6. erforderlichenfalls Streichung abwesender oder nicht antretender Spieler.
  7.  

 


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