Kiel. Um keinen Ärger zu bekommen, sollten die Vorstände von Vereinen ihre Mitglieder über das Verwenden von persönlichen Daten informieren. Vereine verfügen über eine vielfältige Datensammlung ihrer Mitglieder: Namen, Geburtstage, Anschriften, E-Mail-Adressen und auch Bankkonten. Alle diese Daten unterstehen dem Persönlichkeitsrecht, welches durch das Datenschutzgesetz gewahrt wird. Ein Vorstand darf also nicht einmal den runden Geburtstag eines Mitgliedes am „schwarze Brett“ veröffentlichen oder während einer Mitgliederversammlung erwähnen.

Nutzen darf der Verein die gesammelten Daten für Vereinszwecke. Allerdings sind die personenbezogenen Daten – dazu gehört auch das Eintrittsdatum in den Verein – zu schützen. Vor diesem Hintergrund sollte jeder Verein seine Mitglieder über die Verwendung von personenbezogenen Daten informieren, wenn er etwas auf der Website, in der Presse oder am „schwarzen Brett“ veröffentlichen möchte. Doch tauchen immer mal wieder Namen von geehrten Personen in der Presse auf. Bevor ein Verein der Presse eine entsprechende Mitteilung macht, muss er die zu ehrenden Personen fragen, ob dies öffentlich gemacht werden darf. Dies gilt sogar für die Mitgliederversammlungen.

Auch dürfen Mitgliederlisten nur mit Zustimmung aller auf dieser Liste stehenden Personen herausgegeben werden – wofür auch immer. Sinnvoll ist es, das Thema Datenverwertung in die Vereinssatzung, die jedes Mitglied bekommen sollte, aufzunehmen.

 

 

 


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