: Der Landessportverband teilt mit 

 Unverbindlich übermitteln wir Ihnen eine Mitteilung des Landessportverbandes SH

Es ist generell nicht ausgeschlossen, dass sich ein Sporttreibender bei Ausübung des Sports  mit dem COVID-19 anstecken kann. Ob hierfür ein Verein haftbar gemacht werden kann,  ist nicht umfassend für jeden einzelnen möglichen Sachverhalt  zu beantworten. Hier einige grundsätzliche Hinweise. Die Haftung gegenüber eines Sporttreibenden wegen einer Infektion  mit COVID-19 setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten des Vereins voraus. Der Vorstand hat alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, eine Virusverbreitung und eine Infektion der Sporttreibenden zu verhindern. Das sind Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und der Bewegung auf Verkehrswegen der Sportanlage, Gewährleistung eines Mindestabstands – auch in Wartebereichen -, entsprechende Unterweisung von Beschäftigten, usw. Diese Maßnahmen sind abhängig von der Sportart, der örtlichen Begebenheit und den Umständen des Einzelfalles. Standardmaßnahmen sind z.B. Hinweise auf Husten- und Niesetikette sowie  kontaktfreie Begrüßung, Umsetzung eines Reinigungs- und Desinfektionsplans, Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern, markierte Wegführungen, Vorhalten von Seife,  Papierhandtüchern, Desinfektionsmittel, usw. Der DOSB und viele Spitzenverbände haben allgemeine sowie sportartspezifische Vorgaben gemacht. Aber ein absoluter Schutz der Sporttreibenden  wird für den Verein  trotz aller erforderlichen und geeigneten Maßnahmen nicht herstellbar sein.

Eine infizierte Person müsste zudem nachweisen, dass die Infektion durch die Teilnahme am Sportbetrieb im Verein verursacht und durch das Verhalten des Vorstands oder anderer Verantwortlichen des Vereins verschuldet wurde. Die Haftung des Vorstands ist nach § 31 a Absatz 1 BGB sofern er unentgeltlich tätig ist bzw. keine den Ehrenamtsfreibetrag überschreitende Vergütung erhält, im Verhältnis zum Verein und zu den Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

https://www.lsv-sh.de/corona/faqs/#c2558

 


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