Page 2 - Tennis LIVE, 29. Jahrgang, Ausgabe 4
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Bitte beachten



               Wenn das Infektionsschutzgesetz greift



                Wird  in einem Kreis  oder kreisfreien  Stadt an drei  aufeinander folgenden Tagen der
               Schwellenwert von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner überschritten, so gelten dort
               ab  dem  übernächsten  Tag  automatisch  die  in § 28b  Infektionsschutzgesetz  (IfSG)
               festgesetzten Maßnahmen.


               Unterschreitet ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt ab dem Tag nach Eintreten der Maßnahmen
               an  fünf  aufeinander  folgenden  Werktagen  den  Schwellenwert  von  100  Neuinfektionen  je
               100.000  Einwohner,  so  treten  an  dem  übernächsten  Tag  die  in § 28b IfSG genannten
               Maßnahmen automatisch außer Kraft.


               Bitte beachten Sie: Zusätzlich ergänzende Maßnahmen können durch den jeweiligen Kreis
               oder kreisfreie Stadt getroffen werden.

               Der § 28b besagt in Verbindung mit Sport:
               Die  Ausübung  von  Sport  ist  nur  zulässig  in  Form  von  kontaktloser  Ausübung  von
               Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands
               ausgeübt werden sowie bei Ausübung von Individual- und Mannschaftssportarten im Rahmen
               des Wettkampf- und Trainingsbetriebs der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes-
               und Landeskader, wenn
               a)
               die Anwesenheit von Zuschauern ausgeschlossen ist,
               b)
               nur Personen Zutritt zur Sportstätte erhalten, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder
               die mediale Berichterstattung erforderlich sind, und
               c)
               angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden;
               für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Ausübung von Sport ferner zulässig
               in  Form  von  kontaktloser Ausübung  im  Freien  in  Gruppen  von  höchstens  fünf  Kindern;
               Anleitungspersonen müssen auf Anforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde ein
               negatives  Ergebnis  einer  innerhalb  von  24  Stunden  vor  der  Sportausübung  mittels  eines
               anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-
               2 vorlegen;
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