Page 4 - Tennis LIVE, 29. Jahrgang, Ausgabe 3
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Der Landessportverband SH teilt mit






               Covid 19: Haftung


               des Vorstandes bei


               einer Ansteckung







               Es  ist  generell  nicht  ausgeschlossen,  dass   eines Reinigungs- und Desinfektionsplans,
               sich ein Sporttreibender bei Ausübung des        Einhaltung  des  Mindestabstands  von  1,5
               Sports   mit  dem  COVID-19  anstecken           Metern,      markierte     Wegführungen,
               kann. Ob hierfür ein Verein haftbar gemacht      Vorhalten  von  Seife,   Papierhandtüchern,
               werden kann,  ist nicht umfassend für jeden      Desinfektionsmittel,  usw.  Der  DOSB  und
               einzelnen  möglichen  Sachverhalt   zu           viele  Spitzenverbände  haben  allgemeine
               beantworten.  Hier  einige  grundsätzliche       sowie     sportartspezifische   Vorgaben
               Hinweise.  Die  Haftung  gegenüber  eines        gemacht.  Aber  ein  absoluter  Schutz  der
               Sporttreibenden wegen einer Infektion  mit       Sporttreibenden  wird für den Verein  trotz
               COVID-19              setzt           eine       aller   erforderlichen   und    geeigneten
               Sorgfaltspflichtverletzung  auf  Seiten  des     Maßnahmen nicht herstellbar sein.
               Vereins  voraus.  Der  Vorstand  hat  alle       Eine  infizierte  Person  müsste  zudem
               Maßnahmen  zu  ergreifen,  die  erforderlich     nachweisen,  dass  die  Infektion  durch  die
               und  geeignet  sind,  eine  Virusverbreitung     Teilnahme  am  Sportbetrieb  im  Verein
               und eine  Infektion der  Sporttreibenden zu      verursacht  und  durch  das  Verhalten  des
               verhindern.  Das  sind  Vorkehrungen  und
               Schutzmaßnahmen  zur  Hygiene,  zur              Vorstands  oder  anderer  Verantwortlichen
                                                                des  Vereins  verschuldet  wurde.  Die
               Steuerung  des  Zutritts  und  der  Bewegung     Haftung  des  Vorstands  ist  nach  §  31  a
               auf  Verkehrswegen  der  Sportanlage,            Absatz 1 BGB sofern er unentgeltlich tätig
               Gewährleistung  eines  Mindestabstands  –        ist  bzw.  keine  den  Ehrenamtsfreibetrag
               auch  in  Wartebereichen  -,  entsprechende      überschreitende  Vergütung  erhält,  im
               Unterweisung  von  Beschäftigten,  usw.          Verhältnis  zum  Verein  und  zu  den
               Diese  Maßnahmen  sind  abhängig  von  der
               Sportart, der örtlichen Begebenheit und den      Mitgliedern  auf  Vorsatz  und  grobe
                                                                Fahrlässigkeit beschränkt.
               Umständen          des        Einzelfalles.
               Standardmaßnahmen  sind  z.B.  Hinweise
               auf      Husten-      und      Niesetikette      https://www.lsv-sh.de/corona/faqs/#c2558
               sowie  kontaktfreie Begrüßung, Umsetzung
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