Kiel. Seit 1. Januar 2015 gibt es das Mindestlohngesetz. Es betrifft auch unsere Tennisvereine im Tennisverband SH. Und es gibt immer wieder Fragen zum Thema Mindestlohn in den Sportvereinen. Daher nachstehend einige Infos. Im Zweifelsfall sollten sich die Vorstände aber individuell beraten lassen.

 

Grundsätzlich gilt: Für ehrenamtlich tätige Personen findet das seit 1. Januar 2015 geltende Mindestlohngesetz keine Anwendung. Von einer ehrenamtlichen Tätigkeit geht man dann aus, wenn nicht eine adäquate finanzielle Leistung im Vordergrund, sondern der Einsatz für das Gemeinwohl steht. Diese Definition gilt laut allgemeiner Kommentierung des Gesetzes auch für Amateur- und Vertragssportler. Sie fallen ebenfalls nicht unter den Begriff Arbeitnehmer, wenn ihre ehrenamtliche Arbeit und nicht die finanzielle Gegenleistung im Vordergrund steht.

Der Mindestlohn gilt also nicht für die vielen ehrenamtlichen Übungsleiter und Übungsleiterinnen und anderen ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Es kann also weiter eine finanzielle Aufwandsentschädigung an die Freiwilligen gezahlt werden, ohne die Höhe des festgelegten Entgelts von 8,50 Euro je Stunde zu berücksichtigen.

Der Mindestlohn gilt auch nicht für Selbständige, zum Beispiel Honorarkräfte. Selbstständig ist, wer seine Arbeitszeit und Tätigkeit wesentlich frei gestalten kann. Voraussetzung ist dafür, dass die Personen nicht fest im Verein (z. B. Geschäftsstelle) tätig sind, keinem umfassenden Weisungsrecht des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes unterliegen und ihre Arbeitszeiten im Wesentlichen frei gestalten können.

Keine Anwendung findet das Gesetz bei Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen im Freiwilligen Sozialen Jahr oder im Bundesfreiwilligendienst.

Sollten Sportvereine aber Teilzeit- und geringfügige Beschäftigungsverträge (auch nur kurzfristig) mit Personen abgeschlossen haben, muss das Mindestlohngesetz beachtet werden. Dies bedeutet also: Die beschäftigte Person erhält 8,50 Euro je Zeitstunde. Die Vereine müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit wöchentlich aufzeichnen und zwei Jahre aufbewahren.

Zum Mindestlohn gehören nicht Fahrkostenerstattung, Trinkgelder, besondere Zuschläge (zum Beispiel für Überstunden, Sonntagsarbeit), Weihnachts- und Urlaubsgeld.

tvsh

 

Weitere interessante Berichte http://www.tennis.sh/verband/verbands-news

 

 

 

 

 


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